Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Stadtbau Heim-Sitting

§1 GeltungsbereichDie nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Heim-Sitting-Verträge mit der Stadtbau Ettlingen GmbH (nachfolgend SBE) und dem Auftraggeber.

§2 Durchführung des Auftrages1. Für den vertraglich vereinbarten Zeitraum werden die Wohnräumlichkeiten, der Garten und die Außenanlagen in dem im Auftrag genannten Rahmen versorgt. Die SBE verpflichtet sich, die ihr anvertrauten Räume mit größter Sorgfalt zu be-gehen. Die SBE achtet auf den Erhalt von Inventar, Hausrat, Gebäude und Pflanzen.

2. Die SBE verpflichtet sich, die ihr erteilten Aufträge verantwortungsbewusst und mit größtmöglicher Sorgfalt nach bestem Wissen und Können auszuführen. Die SBE sichert dem Auftraggeber absolute Diskretion zu. Informationen bzgl. des Betreuungsauftrages werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

3. Der Auftraggeber übergibt der SBE oder deren Mitarbeiter persönlich alle nötigen Schlüssel zur Auftragsausführung. Sollte die Schlüsselübergabe nicht persönlich stattfinden (z.B. Einwurf in Briefkasten), entfällt jegliche Haftung für die Schlüssel.

4. Zutritt zu Räumen des Auftraggebers haben nur die Mitarbeiter der SBE. Bei nötigen Fremddiensten (Handwerker etc.) werden diese unter Beaufsichtigung eingelassen. Nachschlüssel werden nicht angefertigt. Für den Verlust von Schlüsseln (nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) kommt die SBE ebenso auf wie für eventuelle Schlossersatzkosten.

5. Gebäude und Inventar müssen sich bei Übergabe an die SBE in einem sicheren und einwandfreien Zustand befinden. Offensichtliche Mängel sind der SBE unverzüglich nach Vertragsabschluss anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber dies, ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Vertragsende ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um verdeckte Schäden. Verdeckte Schäden sind unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsbeendigung anzuzeigen. Wird eine solche Anzeige versäumt, ist die Geltendmachung von An-sprüchen ausgeschlossen.

6. Geld und Wertgegenstände müssen sicher verschlossen aufbewahrt werden. Wird dies vom Auftraggeber unterlassen, übernimmt die SBE keinerlei Haftung bei Verlust.

7. Sollen bestimmte Räume nicht betreten werden, müssen diese verschlossen sein. Sie unterliegen dann aber auch nicht der Aufsichtspflicht. Eine Haftung für entstehende Schäden in diesen Räumen übernimmt die SBE nicht.

8. Die SBE achtet zu den vereinbarten Zeiten auf ungewöhnliche Vorkommnisse und Gefahren, die dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt werden. Die SBE verständigt gegebenenfalls Polizei, Feuerwehr oder den Handwerkernotdienst (z.B. bei Brand, Einbruch, Rohrbruch). Kosten die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, da es sich um Schadensminderungskosten handeln.

9. Über die genaue Pflanzenpflege wird die SBE vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss informiert. Sollen bei der Pflanzenpflege Dünger, Ungeziefervernichtungsmittel, Gartengeräte oder dergleichen verwendet werden, müssen auch diese kostenfrei zur Verfügung gestellt werden und erforderliche Informationen im Umgang erteilt werden. Bei Schäden, die aus falschen Informationen und Nichtbereitstellung der Hilfsmittel erfolgen, übernimmt ausschließlich der Auftraggeber die Haftung.

10. Zur (Klein-)Tierbetreuung ist ausreichend Futter und sonstiges Zubehör kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Es wird ausschließlich das vorgegebene Futter verwendet. Vom Auftraggeber wird versichert, dass das zu betreuende Kleintier gesund ist. Über Krankheiten, Ungezieferbefall und evtl. auffälliges Verhalten des Tieres informiert der Auftraggeber bei Vertragsabschluss. Die SBE weist darauf hin, dass die Mitarbeiter keine spezifische Ausbildung im Bereich der Be-treuung, insbesondere keine Ausbildung zum Tierpfleger haben. Die Betreuung bestimmter Tierarten kann abgelehnt werden.

11. Bei möglicher Kapazität kann ein Auftrag telefonisch zum bisherigen Preis verlängert werden. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Auftrags.

12. Sollte der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück kehren und den Auftrag telefonisch, per SMS oder per Email verlängert haben, wird davon ausgegangen, dass die Betreuung des Objekts und des Tieres kostenpflichtig zu den vereinbarten Preisen fortgesetzt werden soll. Die Betreuung kann nur je nach Kapazität weiter erfolgen.

13. Sollte der SBE eine Fortsetzung nicht möglich sein, werden die Schlüssel der Vertrauensperson übergeben. Wurde der SBE keine Vertrauensperson benannt bzw. steht sie nicht zur Verfügung, wird versucht die Betreuung von Tieren in die Hände eines Nachbarn des Auftraggebers zu geben. Sollte dies nicht möglich oder im Betreuungsvertrag ausdrücklich vom Auftraggeber untersagt worden sein, werden die Tiere in der nächstgelegenen Tiersammelstelle abgegeben. Für weiter entstehende Kosten haftet der Auftraggeber.

§3 Preise/Zahlungsbedingungen1. Alle veröffentlichten und vereinbarten Preise verstehen sich als Endpreise in Euro.

2. Sollten keine anderslautenden Vereinbarung über Zahlungsbedingungen im Auftrag getroffen worden sein, gilt folgende Vereinbarung: Die Zahlung des Auftragswertes ist innerhalb von 7 Tagen nach Auftragserteilung spätestens 14 Tage vor Beginn der Betreuung vollständig auf das genannte Bankkonto zu leisten. Ist der Vertrag kurzfristig vor Auftragsbeginn geschlossen worden, so muss die Zahlung spätestens 2 Tage vor Auftragsbeginn vollständig auf dem Konto eingehen. Evtl. Rest-/Nachzahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig.

§4 HaftungErgänzend zu den bereits unter §2 aufgeführten Haftungsregelungen gilt Folgendes:

1. Für Schäden, welche die betreuten Tiere am Eigentum und/oder der körperlichen Unversehrtheit der SBE und deren Mitarbeitern und/oder Dritten verursachen, haftet allein der Auftraggeber.

2. Bei Schäden an der betreuten Wohnung, (incl. Inventar und Pflanzen) und der dazugehörenden Sondernutzungs-rechten während der Betreuung haftet die SBE nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Bei Gesundheitsschäden des betreuten Tieres, dem Abhandenkommen, dem Ableben oder Schäden während unserer Abwesenheit innerhalb der Betreuungszeit haftet die SBE nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ausdrücklich ausgeschlossen ist eine weitergehende Haftung.

§5 Notfallregelung1. Bei Gefahr von Hab und Gut oder Krankheit von Tieren informiert die SBE nach Möglichkeit zunächst den Auftraggeber, alternativ die von ihm benannte Vertrauensperson.

2. Erforderlichenfalls, z. B. bei Sturmschaden, Brand, Wasserschaden oder Einbruch verständigt die SBE auch selbstständig auf Rechnung des Auftraggebers die Feuerwehr, Polizei oder den Handwerkernotdienst.

3. Bei Erkrankung von Tieren schaltet die SBE, sofern keine Rücksprache möglich ist, selbstständig den Tierarzt ein oder sucht eine Notfallklinik auf. Für den Fall, dass der Auftraggeber oder die Vertrauensperson nicht zu erreichen ist, ist die SBE bevollmächtigt, über die erforderliche Behandlung nach dem Rat des Tierarztes zu entscheiden.

4. Sollte ein Tierarztbesuch innerhalb des Betreuungszeitraumes nötig sein, werden die Untersuchungs- und Behandlungskosten sowie der Zeitaufwand und die Transportkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5. Kosten für öfters Erscheinen bei Trockenheit der somit verbundene höhere Gießaufwand, Tierarztbesuche, Medikamente, zusätzliches Futter bei nicht ausreichendem Vorrat und zusätzliche Hilfsmittel sind vom Auftraggeber zu tragen. Nach Absprache und Vereinbarung sind weitere Zusatzdienste möglich und werden extra berechnet.

§6 Stornierung / Änderungen des Auftrages / Rücktritt1. Storniert, kündigt oder tritt der Auftraggeber vom Vertrag bzw. von seiner Buchung zurück und zwar weniger als 14 Tage vor dem Betreuungsbeginn, so wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 % der vereinbarten Vertragssumme zur Zahlung fällig; mindestens jedoch 10,00 EUR. Die Bearbeitungsgebühr ist der Höhe nach auf 100,00 EUR begrenzt.

2. Gewünschte Änderungen des Auftrags, Verschiebung der Anfangs- oder Endzeit, der Anzahl der Termine etc. sind der SBE unverzüglich mitzuteilen. Sollten diese Änderungen die Kapazitäten übersteigen und der SBE damit die Ausführung des Auftrages nicht möglich sein, hat die SBE das Recht vom Vertrag zurück zu treten.

3. Wird die Zahlung nicht bis zum vereinbarten Termin erbracht und auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet, behält sich die SBE vor, vom Vertrag zurück zu treten. Den daraus resultierenden Schaden hat der Auftraggeber zu tragen.

§ 7 Sonstiges1. Sollte einer der vorstehenden Bestandteile dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile davon unberührt, soweit diese für sich nach dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages entsprechen. Der unwirksame Bestandteil soll, falls erforderlich durch einen wirksamen Bestandteil ersetzt werden, welcher der unwirksamen Position dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt.

2. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.